Dritter Abschnitt
Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
(1) In den Eingangsklassen 5 und 7 (Kurzform) werden als Helfer des Elternbeirats (§ 22 GSO und Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr.
(3) 1Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3Die Wahl hat möglichst in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(7) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb des Gymnasiums nur in einer Klasse Klassenelternsprecher sein.
(9) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(10) 1Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.
§ 9 Aufgaben und Stellung
(1) 1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. 2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3Der Vorsitzende des Elternbeirats soll die Klassenelternsprecher mindestens zweimal jährlich zum öffentlichen Teil der Sitzungen des Elternbeirats einladen.
(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:
(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 19 Abs. 2 GSO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 20 Abs. 6 GSO).
Vierter Abschnitt
Finanzen
§ 10 Grundsätze
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind von den sonstigen Einnahmen getrennt zu verwalten.
(4) Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben des Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
§ 11 Kassenprüfung
1Der Elternbeirat bestellt zum Ende der Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen aber nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. 2Die Kassenprüfer erstatten zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am folgenden Datum beschlossen:
Bamberg, den 14.7.2008
gez. Franz Stopfer, derzeitiger Vorsitzender des Elternbeirats
(Für die Internetseite überarbeitet und angepasst 2017 von der damaligen Vorsitzenden Cornelia Daig-Kastura) :-)