Der Elternbeirat des E.T.A.-Hoffmann-Gymnasiums in Bamberg gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) folgende
Geschäftsordnung
(GeschO EBR)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
1Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 3Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).
Zweiter Abschnitt
Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) 1Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.
§ 4 Organe des Elternbeirats
(1) 1 Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) 1Die Aufgaben des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. 2Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter.
§ 5 Kooptierung von weiteren Mitgliedern
1Der Elternbeirat kann für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen. 2Die gewählten Ersatzmitglieder des Elternbeirates können als Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. 3Zu beachten ist, dass gemäß Art. 66 die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder (entspricht max. 4 Personen) betragen darf.
§ 6 Geschäftsgang
(1) 1Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorstand eine vorläufige Entscheidung.
(2) 1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, in der Regel sechsmal im Schuljahr. 2Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es beantragt. 3Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirates. 4In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassier übertragen, in anderen Angelegenheiten weiteren Mitgliedern des Elternbeirats nach § 4 Absatz 2.
(3) 1Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft, insbesondere einzelne Klassenelternsprecher und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. 3Der Elternbeirat gibt dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in der nächsten Elternbeiratssitzung genehmigt wird. 2Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. 3Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 4Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form Einwände erhoben werden.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträgerträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information über Angelegenheiten des Elternbeirates in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
- die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
- die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
- die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
- Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
- die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
- die Grundsätze der Verwendung des dem Gymnasium zur Verfügung gestellten Lehrerbudgets.
(3) 1Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens unterrichtet der Schulleiter den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. 2Auf Wunsch des Elternbeirats kann der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf
(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit:
(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und § 16 und § 17 GSO mit
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.